AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der M. OPITZ & CO. AG

Gültig ab 01.10.2018

1 Geltungsbereich, Fristen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der M. Opitz & CO. AG, Haggenstrasse 40, 9014 St. Gallen (nachfolgend „OPITZ“) und dem Auftraggeber gemäss Absatz 3 gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

2 Angebot und Annahme

Die Angebote von OPITZ sind nicht bindend, sondern verstehen sich ausschliesslich als Einladung seitens zur Erstellung der Offerte. Der Vertrag entsteht mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der OPITZ, (Auftragsbestätigung). Auf andere Weise kommt kein Vertrag zustande, insbesondere nicht durch Stillschweigen auf eine Bestellung oder durch konkludentes Verhalten. Weicht eine Auftragsbestätigung von einer Bestellung ab, gilt dies als neues Angebot der OPITZ, welches für beide Parteien zum verbindlichen Vertragsinhalt wird, wenn ihm nicht innert 14 Tagen widersprochen wird.

3 Herstellung und Abfüllung für Dritte

Übernimmt die OPITZ die Herstellung oder Abfüllung eines Produktes im Auftrag eines Dritten, gelten die entsprechenden GMP Richtlinien (Ph.Helv 20.1 Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen bzw. EudraLex - Volume 4 Good manufacturing practice (GMP) Guidelines Part II und GMP – Kosmetik nach ISO 22716ff). Solche Aufträge kommen nur rechtsgültig zustande, wenn ein gegenseitig unterzeichneter Lohnherstellungsvertrag in schriftlicher Form vorliegt, in welchem die Verantwortlichkeiten geregelt sind. Bei Aufträgen gemäss dieser Ziffer hat der Auftraggeber Mehr- oder Mindermengen von 10 % zu akzeptieren. In Rechnung gestellt wird die effektiv gelieferte Menge. Rücknahmen von Waren, welche gemäss Lohnherstellungsvertrag korrekt ausgeführt wurden, sind ausgeschlossen. Für Leistungen von Dritten wird ein separater „Dienstleistungsvertrag“ unterzeichnet. Mehraufwände, welche zusätzlich zum Lohnherstellungsvertrag anfallen, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Soweit der Lohnherstellungsvertrag sowie allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen zum Lohnherstellungsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten diese Verkaufsbedingungen für den Lohnherstellungsvertrag sinngemäss.

4 Qualität der von Kunden beigestellten Materialien

OPITZ als Auftragnehmer geht davon aus, dass die von Kunden beigestellten Materialien insbesondere Bulks in einem einwandfreien Zustand und für die Verarbeitung bei OPITZ freigegeben sind. Der Auftragnehmer geht auch davon, dass die Eigenschaften den in den Spezifikationen und Analysezertifikaten gemachten Angaben entsprechen. Insbesondere geht der Auftragnehmer davon aus, dass die beigestellten Bulke frei von Keimen, Schimmel und Hefe sind.

Der Auftragsgeber verpflichtet sich, alle Informationen über potentiell gefährliche Substanzen, welche Anlagen und/oder Folgeprodukte kontaminieren könnten, dem Auftragsnehmer zu geben.

Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Schäden die durch verkeimte und/oder Schimmel/Hefe befallenen Bulks verursacht werden, dem Auftraggeber zu belasten. Diese Schäden können Maschinenstillstand, Verkeimung von Drittmaterialien, spezielle Reinigungsmassnahmen (diese Aufzählung ist nicht abschliessend) umfassen.

5 Preisangabe

Listenpreise verstehen sich als Richtwerte in den entsprechenden Mengeneinheiten. Verbindlich sind einzig die Preisangaben in der Auftragsbestätigung. Preise verstehen sich immer exkl. Mehrwertsteuer.

Die OPITZ – Preise gelten ab Werk St. Gallen. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gemäss Absatz 3.

6 Mindestbestellwert, Lieferkonditionen und Lieferbestimmungen

Die Lieferfristen sind für jeden Auftrag gemäss Absatz 2 und 3 einzeln zu vereinbaren. Abschlussaufträge müssen innert Jahresfrist ab Abschlussdatum bezogen werden.

Die der OPITZ zur Verfügung gestellten Materialien sind verzollt, franko St. Gallen anzuliefern. Die der bei OPITZ zur Verfügung gestellten Materialien lagern während höchstens drei Monaten gratis. Danach wird eine Lagermiete pro Monat und Palette erhoben.

Die OPITZ gewährt keine Abholvergütungen. Expresslieferungen per Post erfolgen zum aktuell gültigen Posttarif. Die OPITZ übernimmt in keinem Fall die Verantwortung für eine termingerechte Zustellung bzw. für Lieferverspätungen oder -verzögerungen.

7 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

Der Auftraggeber gemäss Absatz 3 ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung, Vertrieb und Verwendung der Ware verantwortlich.

Er sorgt insbesondere für die notwendigen Bekanntmachungen an die Verbraucher (betreffend Brennbarkeit, Giftigkeit, Medizinalvorschriften, Verbraucherschutz, usw). Die fachlich verantwortliche Person muss die entsprechenden Verordnungen beachten.

8 GMP /GDP – Lieferkette von Hergestellte und Abgefüllte Produkten

Lieferungen gemäss Absatz 3 mit kompletter GMP/GDP-Lieferkette werden auf dem Analysenzertifikat mit dem gesetzlich geforderten GMP-Statement „Hiermit bestätige ich, dass die oben gemachten Angaben vollständig und korrekt sind. Diese Charge wurde im oben erwähnten Betrieb im Einklang mit den GMP – Regeln hergestellt. Die Aufzeichnung zur Herstellung wurden geprüft und als GMP – konform beurteilt“ ausgewiesen.

9 Übergang von Nutzen und Gefahr

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gehen Nutzen und Gefahr an den Kunden über, sobald die Ware für den Transport verladen ist, oder bei Abhol-Aufträgen aus dem Lager ausgeschieden ist.

10 Transportschäden

Sämtliche Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers. Die OPITZ übernimmt keinerlei Haftung für Transportschäden. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

11 Mängelrechte und Haftungsansprüche des Käufers

Sämtliche gesetzlichen Mängelrechte werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen und durch die Regelung gemäss Absatz 2 und 3 dieser Ziffer ersetzt. Jede weitergehende Gewährleistung, insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte, oder Haftung für Mängel oder Schäden irgendwelcher Art wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen sofort nach deren Empfang zu prüfen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Leidet eine Ware an einem Mangel, welcher vor Übergang von Nutzen und Gefahr entstanden ist, muss der Auftraggeber die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware an die OPITZ retournieren.

Rücksendungen oder Rückgaben müssen mit dem von der OPITZ dafür vorgesehenen Formular erfolgen.

12 Zahlung

Die Zahlungen sind vom Käufer gemäss Vereinbarung rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen am Domizil der OPITZ oder an einem anderen von der OPITZ  bezeichneten Ort zu leisten.

Eine Verrechnung der Kaufpreisschuld mit einer Forderung gegen die OPITZ ist ausgeschlossen.

13 Zahlungsverzug

Mit Ablauf der unter Ziffer 11 genannten Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne weitere Mahnung oder Mitteilung in Zahlungsverzug. Ab Datum des Zahlungsverzuges wird dem Käufer ein Verzugszins in der Höhe von 5% belastet. Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 10.00 pro Mahnung belastet. Die OPITZ behält sich das Recht vor, nach der ersten Mahnung ohne weitere Mahnungen die Betreibung einzuleiten. Die OPITZ behält sich bei Zahlungsverzug des Käufers das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

14 Vorauszahlung

Bei Erstaufträgen oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann die OPITZ, vorbehältlich weitergehender Ansprüche, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen.

15 Höhere Gewalt

Sowohl die OPITZ als auch der Auftraggeber gemäss Absatz 3 haften nicht für die Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten, wenn sie auf einen Hinderungsgrund zurückzuführen ist, der ausserhalb ihrer Kontrolle liegt oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauchs, Streik. Entsprechendes gilt, wenn ein Zulieferer von diesen Umständen bedroht ist und infolgedessen die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt werden können.

16 Teilungültigkeit

Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmungen durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen. Dasselbe gilt bei einer Lücke im Vertragstext.

17 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Auftraggeber gemäss Absatz 3 und den Lieferanten ist ausschliesslich der Sitz von der OPITZ. Soweit weder ein Hauptvertrag noch diese Verkaufsbedingungen eine abweichende Regelung enthalten, untersteht das Rechtsverhältnis zwischen der OPITZ und dem Auftraggeber gemäss Absatz 3 materiellem, nationalem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

18 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsbedingungen ersetzen alle bisherigen Abmachungen und Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien.